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Angestellte Mitarbeiter sind in der Regel über die Betriebspolice des Arbeitgebers mitversichert. Für freie Mitarbeiter gilt dies jedoch nur, wenn sie ausschließlich für den Auftraggeber tätig sind und im Rahmen des Versicherungsschutzes des Auftraggebers ausdrücklich mitversichert wurden.
Sobald ein freier Mitarbeiter eigene Mandate hält oder für mehrere Kanzleien tätig ist, ist er zum Abschluss einer eigenen persönlichen Haftpflichtversicherung verpflichtet.
Der Steuerberater haftet im Falle einer Praxisübernahme für Pflichtverletzungen seines Vorgängers, wenn der Mandant durch Vollmachtserteilung mindestens konkludent sein Einverständnis mit der Mandatsübernahme erteilt hat.
Vor diesem Hintergrund ist dringend anzuraten, einerseits eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung im Übernahmevertrag zu vereinbaren und andererseits die Zustimmung des Mandanten auf dieser Grundlage einzuholen.
Die große BRAO-Reform hat die Landschaft der Haftpflichtversicherung für Kanzleien nachhaltig verändert und brachte mehrere Änderungen in den Berufshaftpflichtversicherungen von Anwälten, Steuerberatern und Kanzleien mit sich.
Die wohl bedeutendste Neuerung ist die Einführung einer eigenständigen Versicherungspflicht für alle anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften (BAG). Diese müssen jetzt als selbständiges Rechtssubjekt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung vorhalten.
Die Jahreshöchstleistung, oft auch Maximierung genannt, stellt die Obergrenze der Entschädigungsleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden dar. Sie trifft keine Aussage über die Anzahl regulierungsfähiger Einzelverstöße je Kalenderjahr und berechnet sich nach der Formel JHL = max (MVS × 4, MVS × N).
Dabei ist MVS die Mindestversicherungssumme und N die Anzahl der Partner bzw. Geschäftsführer. Diese Multiplikation stellt sicher, dass bei einer hohen Anzahl von tätigen Personen die Gesamtsumme für das Jahr adäquat ansteigt, um das kumulierte Fehlerrisiko abzufangen.
Die Maximierung begrenzt die Gesamtleistung des Versicherers pro Jahr. Ist eine Versicherungssumme von 1 Million Euro „zweifach maximiert", zahlt der Versicherer im gesamten Jahr höchstens 2 Millionen Euro, egal wie viele Schäden eintreten.
Bestehen gegen eine Kanzlei mehrere Großforderungen gleichzeitig, kann die Jahreshöchstleistung schnell verbraucht sein, sodass für nachfolgende Schäden im selben Jahr kein Schutz mehr besteht.
Das Wesen der Berufshaftpflichtversicherung für beratende Berufe unterscheidet sich fundamental von der allgemeinen (Büro-) Betriebshaftpflichtversicherung. Während letztere primär Sach- und Personenschäden abdeckt – etwa, wenn ein Mandant in den Kanzleiräumen verunfallt – adressiert die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich reine Vermögensschäden.
Ein solcher Schaden entsteht, wenn durch einen beruflichen Fehler das Vermögen des Mandanten unmittelbar gemindert wird, ohne dass zuvor eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wurde.
Die Haftung kann bei einem fahrlässig verursachten Schaden durch:
- in Textform getroffene Vereinbarung im Einzelfall (Individualvereinbarung) bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme, oder
- vorformulierte Vertragsbedingungen (AAB) auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssummebeschränkt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Die Anforderungen an eine Vereinbarung im Einzelfall sind hoch. Eine solche muss „ausgehandelt" werden (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Das „Aushandeln" setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung mehr als „Verhandeln" voraus.
Erforderlich ist, dass die Individualvereinbarung inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrnehmung eigener Belange eingeräumt wird. Ihm ist aufzuzeigen, welche Risiken in welcher Größenordnung drohen und welche Alternativen mit Blick auf die Haftungshöhe existieren, beispielsweise ein niedrigerer Vertragspreis.
Der Entscheidungsprozess (nicht nur das Ergebnis der Entscheidung) sollte dokumentiert werden. Für jeden Auftrag muss grundsätzlich neu verhandelt werden.
Sämtliche Vereinbarungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, gelten als AAB. Sie müssen nicht zwingend unterschrieben werden, damit sie rechtlich wirksam sind – aus Beweisgründen ist dies aber dringend empfohlen!
Damit AAB's wirksam in einen Vertrag einbezogen werden, gelten folgende Voraussetzungen: Der Verwender muss seinen Mandanten bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AAB hinweisen. Der Mandant muss die Möglichkeit haben, die AAB zu lesen, und er muss mit der Geltung einverstanden sein.
Um im Streitfall oder Haftungsfall nachweisen zu können, dass die AAB tatsächlich in den Vertrag einbezogen wurden, ist eine Unterschrift des Mandanten die sicherste Methode.
Unwirksam ist und bleibt eine Haftungsvereinbarung gemäß AAB, die lediglich dem fertiggestellten Jahresabschluss beigefügt wird, auch wenn sich dies alljährlich wiederholen sollte.
| Kanzlei-Struktur | MVS zur Haftungsbegrenzung (AAB) | Gesetzliche Grundlage |
|---|---|---|
| Einzelkanzlei | 1.000.000 EUR | § 52 BRAO / § 67a StBerG |
| GbR / PartG | 2.000.000 EUR | § 52 BRAO / § 67a StBerG |
| BAG haftungsbeschränkt (≤ 10 Personen) | 4.000.000 EUR | § 52 BRAO / § 67a StBerG |
| BAG haftungsbeschränkt (> 10 Personen) | 10.000.000 EUR | § 52 BRAO / § 67a StBerG |
Gemäß § 67a StBerG und § 52 BRAO kann die Haftung auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, sofern in dieser Höhe tatsächlich Versicherungsschutz besteht. Werden die geforderten Summen nicht erfüllt oder weichen die AAB-Klauseln von den gesetzlichen Vorgaben ab, droht die Unwirksamkeit der gesamten Haftungsbegrenzung, was im Schadensfall zur unbeschränkten persönlichen Haftung führt.
Es ist hierbei von entscheidender Bedeutung zu verstehen, dass eine Jahreshöchstleistung (Maximierung) von beispielsweise 4 Millionen Euro nicht automatisch eine Haftungsbegrenzung auf 4 Millionen Euro ermöglicht, wenn die Deckungssumme pro Schadensfall lediglich 1 Million Euro beträgt. Die Versicherungssumme muss für jeden einzelnen Versicherungsfall in der entsprechenden Höhe zur Verfügung stehen.
In der Steuerberatung richtet sich die Mindestsumme nach der Struktur der Berufsausübung. Für die Einzelpraxis ist ein Betrag von 250.000 EUR je Schadensfall vorgeschrieben, wobei die Jahreshöchstleistung (Maximierung) bei mindestens 1.000.000 EUR liegen muss.
| Kanzleiform (Steuerberater) | Mindestversicherungssumme (pro Fall) | Jahreshöchstleistung (Minimum) |
|---|---|---|
| Einzelkanzlei | 250.000 EUR | 1.000.000 EUR |
| GbR / PartG / OHG | 500.000 EUR | 2.000.000 EUR* |
| PartG mbB / GmbH / AG | 1.000.000 EUR | 4.000.000 EUR* |
*Die Jahreshöchstleistung muss bei Gesellschaften mindestens das Vierfache der Mindestsumme betragen, jedoch bei mehr als vier Partnern mindestens die Summe aus der Multiplikation der Mindestsumme mit der Anzahl der Partner.
Bei Rechtsanwälten wurde durch die BRAO-Reform eine differenziertere Staffelung eingeführt, die insbesondere die Größe haftungsbeschränkter Einheiten berücksichtigt.
| Kanzleiform (Rechtsanwalt) | Mindestversicherungssumme (pro Fall) | Jahreshöchstleistung (Minimum) |
|---|---|---|
| Einzelkanzlei | 250.000 EUR | 1.000.000 EUR |
| GbR / PartG / OHG | 500.000 EUR | 2.000.000 EUR* |
| BAG haftungsbeschränkt (≤ 10 Berufsangehörige) | 1.000.000 EUR | 4.000.000 EUR* |
| BAG haftungsbeschränkt (> 10 Berufsangehörige) | 2.500.000 EUR | 10.000.000 EUR* |
*Die Berechnung der Berufsangehörigen umfasst hierbei nicht nur die Partner oder Gesellschafter, sondern auch angestellte Berufsträger sowie freie Mitarbeiter. Diese Regelung soll dem erhöhten Risikopotenzial größerer Einheiten Rechnung tragen.
Rechtsanwälte und Steuerberater sind über die Vermögensschadenhaftpflicht gesetzlich abgesichert. Damit der Versicherungsschutz im Ernstfall greift, kommt es jedoch auf das richtige Vorgehen und Timing an.
Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn:
- ein gültiges Mandatsverhältnis besteht,
- eine Pflichtverletzung begangen wurde und
- diese Pflichtverletzung direkt (kausal) zum Schaden geführt hat.
Die Meldepflicht: Schnelligkeit ist entscheidend
Sobald ein möglicher Fehler erkannt wird, muss die Schadenmeldung unverzüglich erfolgen – nicht erst, wenn der Mandant offiziell Forderungen stellt. Die schriftliche Meldung an uns bzw. die Schadenabteilung der Versicherungskammer Bayern sollte folgende Angaben enthalten:
- Versicherungsscheinnummer H XXXXXX
- Kontaktdaten des Mandanten
- Sachliche Schilderung des Sachverhalts
- Bei Sozietäten: Versicherungsdaten der Mitversicherten
⚠️ Achtung bei Selbstregulierung & Bagatellschäden
Kleinere Schäden im Rahmen der Selbstbeteiligung eigenständig zu begleichen, mag unkompliziert wirken, birgt aber erhebliche Risiken:
- Schuldanerkenntnis: Eine Selbstregulierung kann rechtlich als konkludentes (stillschweigendes) Anerkenntnis gewertet werden.
- Gefahr von Folgeschäden: Treten später höhere Folgeschäden auf oder melden sich weitere Geschädigte, steht der Versicherungsschutz auf dem Spiel.
- Keine Beschönigung: Fehler dürfen in der Anzeige niemals verschleiert werden. Nur vollständige Transparenz sichert die volle Deckung.
Fazit: Jeden Vorfall – selbst vermeintliche Bagatellen – sofort in Schriftform oder per E-Mail an: info@klimek-versicherungen.de bzw. schaden@vkb.de melden.
Der Konzern Versicherungskammer umfasst 11 Versicherungsunternehmen und starke Regionalmarken. Er ist der „Versicherer der Regionen" und bundesweit der größte öffentliche Versicherer sowie der siebtgrößte Erstversicherer in Deutschland.
Die Produktpalette umfasst insbesondere die Absicherung der speziellen Risiken von wirtschafts- und rechtberatenden Berufen. Für den Leistungs- und Schadenfall garantiert der Konzern Versicherungskammer jederzeit eine zuverlässige, kundenfreundliche und serviceorientierte Abwicklung.
In Zahlen: 200 Jahre Erfahrung, fast 8.000 Mitarbeitende, 30 Mio. Euro Schadenleistungen täglich.